Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die aviäre Influenza
Der Landkreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft erlässt am 1. Dezember 2022 folgende Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die aviäre Influenza - Geflügenveranstaltungen und mobile Geflügelhändler -:
Auf Grund der Anordnung zusätzlicher Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest des
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
vom 29.11.2022 (Gesch-Z: MDJ-V32-2311/200+18#20995/2022) wird auf der Grundlage der§§ 37 und
38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 7 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung) hiermit nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.
Geflügelausstellungen, -märkte und -veranstaltungen (hier: ,,Veranstaltung"):
1. dürfen nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. (§7 Abs. 5 Nr. la GeflügelpestVerordnung)
2. Alles, auf einer der o.g. Veranstaltungen, aufgestellte Geflügel muss (längstens sieben Tage)
vor der jeweiligen Veranstaltung mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer auf das
hochpathogene aviäre lnfluenzavirus virologisch untersucht werden. (§7 Abs. 5 Nr. lb
Geflügelpest-Verordnung)
3. Eine Ausnahme von Pkt. 2 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung gilt für Geflügel, deren
Heimatort sich in den Landkreisen Elbe-Elster, Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald,
Oberspreewald-Lausitz, Wittenberg, Nordsachsen oder Meißen befindet. Diese müssen vor
der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden. (§7 Abs. 5 Nr. le
Geflügelpest-Verordnung)
4. Alle Enten und Gänse, die auf einer Veranstaltung aufgestellt werden sollen, sind einer
virologischen Untersuchung auf das hochpathogene aviäre lnfluenzavirus mittels
kombinierten Rachen- und Kloakentupfer zu unterziehen. (§7 Abs. 5 Nr. 2 GeflügelpestVerordnung)
5. Die entsprechende tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der o.g. Untersuchung ist zur
Veranstaltung mitzuführen.
Abgabe im Reisegewerbe: (§14a Geflügelpest-Verordnung)
6. Geflügel darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche
Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, wenn das Geflügel längstens
vier Tage vor der Abgabe
a. klinisch tierärztlich untersucht worden ist und
b. im Falle von Enten und Gänsen virologisch mittels kombinierten Rachen- und
Kloakentupfer mit negativem Ergebnis auf das hoch pathogene oder niedrigpathogene
aviäre lnfluenzavirus untersucht worden sind.
7. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat die tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der
o.g. Untersuchung mitzuführen.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 01.05.2023.
Bild zur Meldung: Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die aviäre Influenza