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Tierseuchenallgemeinverfügung über die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz gegen die aviäre Influenza

Röderland, den 16. 10. 2023

Der Landkreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft erlässt am 29. September 2023 folgende Tierseuchenallgemeinverfügung über die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz gegen die aviäre Influenza - Geflügenveranstaltungen und mobile Geflügelhändler -:

 

Auf Grund der Anordnung zusätzlicher Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest des
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
vom 14.09.2023 (Gesch-Z: 07-32-2211/2023-005/010) wird auf der Grundlage der §§ 37 und
38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 7 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(GeflPestSchV) hiermit nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.

 

Geflügelausstellungen, -märkte und -veranstaltungen (hier: ,,Veranstaltung"):

1.    Sind dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (AVLL) vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen

Veranstaltung anzuzeigen. Die Veranstaltungen können mit zusätzlichen Auflagen beschränkt oder verboten werden, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
2.    Dürfen nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Alles, auf einer der o.g. Veranstaltungen, aufgestellte Geflügel muss (längstens sieben Tage) vor der jeweiligen Veranstaltung mit negativem Ergebnis klinisch tierärztlich und virologisch mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus untersucht werden. Die Probenahme ist durch einen beauftragten Tierarzt durchzuführen.  Die Durchführung der Untersuchung kann in akkreditierten Laboren erfolgen. 
3.    Eine Ausnahme von Pkt. 3 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung gilt nur für Geflügel, deren Heimatort sich im Landkreis Elbe-Elster befindet und auf der jeweiligen Veranstaltung ausschließlich Geflügel aus dem Landkreis Elbe-Elster aufgestellt wird.  Diese müssen längstens 7 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht werden. Die Aufzeichnungen der Untersuchung müssen mindestens Angaben zur Mortalität und, wenn vorhanden, zu Legeleistung und Zunahmeraten enthalten.
4.    Alle Enten und Gänse, die auf einer Veranstaltung aufgestellt werden sollen, sind einer klinischen und virologischen Untersuchung auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer zu unterziehen. Die entsprechende tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der o.g. Untersuchung ist zur Veranstaltung mitzuführen.
 

Abgabe im Reisegewerbe:

Geflügel darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, wenn das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe
 

a.    klinisch tierärztlich untersucht worden ist und
b.    im Falle von Enten und Gänsen virologisch mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfer mit negativem Ergebnis auf das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersucht worden sind. Es sind mindestens 60 Tiere des Bestandes zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Bei Beständen mit weniger als 60 Tieren, ist der Gesamtbestand virologisch zu untersuchen.
c.    Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist. 
 

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet.


Diese Allgemeinverfügung tritt am 02.10.2023 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

 

Bild zur Meldung: Tierseuchenallgemeinverfügung über die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz gegen die aviäre Influenza

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